Der Gesetzgeber hat am 10.12.2021 die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Damit wird ab dem 15.03.2022 die sogenannte einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht eingeführt.
Dem Beschluss war eine lange Diskussion über eine Impfpflicht für die Beschäftigten in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie Arztpraxen vorausgegangen, da es in diesen Einrichtungen, bei denen es insbesondere um die Betreuung „besonders gefährdeter Personenkreise“ geht, darum ginge, sogenannte Impflücken zu schließen. Von der Regelung sind auch Beschäftigte von Rettungsdiensten und Geburtshäusern betroffen.
Die Corona-Impflicht bedeutet, dass bis zum 15.03.2022 die betroffenen Beschäftigten ihre vollständige Impfung oder Genesung nachweisen müssen. Bei Neueinstellungen haben Beschäftigten ab diesem Zeitpunkt von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses diesen Nachweis zu erbringen. Ist aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung nicht möglich, muss eine entsprechende Bescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Soweit Nachweise ab dem 16.03.2022 ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verlieren, müssen diese innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit beim Arbeitgeber durch Vorlage eines (dann) gültigen Nachweises ersetzt werden.
Diese neue einrichtungsbezogene Impfpflicht machte sich aufgrund des zunehmenden Infektionsgeschehens erforderlich.