
Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 25.02.2025, Az. 3 K 2046/23 Erb) hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass bei der Übertragung eines geerbten Einzelunternehmens auf eine GmbH besondere Vorsicht bei Gestaltungen mit Darlehensforderungen geboten ist. Die Nutzung der steuerlichen Verschonungsvorschriften des § 13 a ErbStG setzt eine strenge Gemeinwohlbindung des Betriebsvermögens voraus – Manipulationen mit Teilentnahmen können den Steuervorteil kosten.
Im Streitfall erbte der Kläger ein Einzelunternehmen und brachte es im Wege der Sachgründung in eine GmbH ein. Als Gegenleistung erhielt er sämtliche GmbH-Anteile und einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens von rund 450.000 EUR. Das Finanzamt gewährte zunächst die vollständige Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen, versagte sie aber nachträglich nach Prüfung zum Teil, weil der Darlehensanspruch als schädliche Entnahme gewertet wurde.
Das Gericht stellte klar:
Während die Übertragung des Betriebs auf eine GmbH gegen GmbH-Anteile für die Steuerbefreiung unschädlich ist, führt die Gewährung eines zusätzlichen Darlehensanspruchs – und damit eine Entnahme aus dem begünstigten Betriebsvermögen – zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung. Zwar bleibt das Betriebsvermögen bei der Sacheinlage gesellschaftsbezogen gebunden, nicht jedoch, wenn es auf diese Weise „ins Privatvermögen“ zurückfließt – das widerspricht dem gemeinwohlorientierten Zweck des § 13a ErbStG.
Einwendungen, insbesondere ein Verweis auf das Buchwertprivileg des Umwandlungssteuergesetzes (§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG), ließ das FG nicht gelten, da beide Regelungen unterschiedlichen Zwecken dienen.
Hinweis
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