Kündigungssperrfrist gilt auch bei Übertragung auf Familien-GbR

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VIII ZR 247/24) entschieden, dass die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB auch dann greift, wenn vermieteter Wohnraum nach der Umwandlung in Wohnungseigentum auf eine Familien-GbR übertragen wird.

Im entschiedenen Fall hatte eine aus einem Ehepaar und ihren volljährigen Kindern bestehende Familien-GbR nach Aufteilung eines zunächst im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen und Einbringung in die GbR für eines der beiden Kinder eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Der Mieter berief sich jedoch erfolgreich auf die gesetzliche Sperrfrist. Der BGH stellte klar: Die Privilegierung für Familiengesellschaften nach § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB gilt in dieser Konstellation nicht.

Damit stärkt das Urteil den Mieterschutz. Eine Eigenbedarfskündigung bleibt während der Sperrfrist grundsätzlich ausgeschlossen; je nach Bundesland kann diese bis zu zehn Jahre betragen.

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