HinSchG I Meldestelle

Hinweisgeber­schutzgesetz und interne Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen u.a. zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. pkl berät zum Hinweisgeberschutzgesetz sowie dessen Umsetzung und übernimmt die Funktion der internen Meldestelle für Unternehmen.

Was kann pkl für Sie als Unternehmer tun?

+ - Worum geht es?

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und damit sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.

+ - Wer wird geschützt?

Geschützt werden sämtliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Person) (§ 1 Abs. 1 HinSchG). Dazu zählen insbesondere Beschäftigte, aber auch Leiharbeiter, Praktikanten, leitende Angestellte und Bewerber.

 

In Behörden oder sonstigen Beschäftigungsgebern des öffentlichen Rechts werden auch Beschäftigungsverhältnisse auf öffentlich-rechtlicher Basis, wie Beamte, Richter oder Soldaten vom Gesetz erfasst.

+ - Wer wird verpflichtet?

Das HinSchG gilt grundsätzlich für Beschäftigungsgeber jeder Größe. Unternehmen werden also bereits ab dem ersten Beschäftigten erfasst.

 

Aber: Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweise gilt nur für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten.

+ - Um welche Verstöße geht es?

§ 2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Ein Whistleblower kann also unter anderem melden:


Straftatbestände,

Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht und

bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.:

  • Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung
  • Vorgaben zur Produktsicherheit
  • Vorgaben zum Umweltschutz
  • Datenschutz

+ - Welche Meldewege sieht das HinSchG vor?

Das HinSchG unterscheidet zwischen internen und externen Meldestellen.

 

Interne Meldestellen sind vom Beschäftigungsgeber selbst eingerichtete Stellen, an die sich Hinweisgeber wenden können.

 

Externe Meldestellen werden vom Bund oder den Ländern betrieben und stehen grundsätzlich allen Hinweisgebern offen.

+ - Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG.

 

Wichtig: Bestimmte Unternehmen der Finanzbranche, wie z. B. Wertpapierdienstleister oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, sind stets zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, auch wenn die Beschäftigtenzahl unter 50 liegt (§ 12 Abs. 3 HinSchG).

 

Privatrechtliche Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben gemäß § 14 Abs. 2 HinSchG auch die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und eine interne Meldestelle als gemeinsame Einrichtung zu betreiben.

+ - Bußgeld

Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können Bußgelder bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Gern übernimmt pkl für Sie die Einrichtung und Unterhaltung der internen Meldestelle.
Auf Wunsch erstellen wir Ihnen ein entsprechendes Angebot.

Sie sind Hinweisgeber?
Hier geht es zur Meldestelle

Sofern Ihnen die pkl legal als interne Meldestelle eines Unternehmens mitgeteilt wurde, können Sie hier Ihre Meldung abgeben.


Eine Meldung kann aber auch persönlich, telefonisch oder per E-Mail abgegeben werden.

Telefon: +49 351 86266 300

Email: hinweisgeber@pkl.com

Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen durch die pkl legal als interne Meldestelle im Sinne des HinSchG wird die Wahrung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, des Datenschutzes sowie der Geheimhaltung gewährleistet.

nach oben