In einer viel beachteten Entscheidung vom 28.01.2026 hat der Bundesgerichtshof der Räumungsklage einer Berliner Vermieterin gegen ihren Mieter stattgegeben, da dieser die Wohnung unberechtigt zu einer erheblich überhöhten Miete untervermietet hatte. (Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23)
Zwar sei der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen.
Dies gelte jedoch nicht für eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung der Wohnung.
Der Beklagte war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 EUR. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich Nettokaltmiete von 962 EUR zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 EUR) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Das Landgericht Berlin hat der vom Amtsgericht zunächst abgewiesenen Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung im Berufungsverfahren stattgegeben. Der BGH bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Untervermietung nicht bestand. Die vom Mieter hier vorgenommene gewinnbringende Untervermietung stellt kein berechtigtes Interesse des Mieters dar, aus dem sich ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Untermieterlaubnis gegenüber dem Vermieter ergibt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist daher für Mieter bei der Untervermietung zu einer höheren Miete Vorsicht geboten, da die unberechtigte, gewinnbringende Untervermietung für den Vermieter einen Grund zur Kündigung des Hauptmietverhältnisses darstellen kann.
