
Haben Sie ein Testament zu Hause, das nicht beim Notar oder Gericht hinterlegt ist? Dann sind Sie verpflichtet, dieses Testament sofort nach dem Tod des Verfassers beim Nachlassgericht abzugeben.
Das gilt auch für Rechtsanwälte – selbst wenn ihnen der Verstorbene das Testament mit dem Wunsch anvertraut hat, es vertraulich zu behandeln. Der Wunsch nach Geheimhaltung oder eine Verschwiegenheitspflicht ändert nichts daran: Ein Testament muss immer abgegeben werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt noch einmal ganz klar gemacht (Beschluss vom 15.01.2025 – 20 W 220/22).
Wichtig zu wissen: Die Ablieferungspflicht nach § 2259 Absatz 1 BGB gilt nicht nur für vollständige Testamente, sondern auch für einzelne Seiten. Selbst wenn Sie meinen, es handelt sich um einen persönlichen Abschiedsbrief und nicht um ein Testament – auch diese Seiten müssen abgegeben werden, wenn andere Seiten davon bereits als Testament vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die Seiten als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet wurden.
Tipp
Haben Sie Fragen zu Ihrer eigenen Situation oder benötigten rechtliche Hilfe im Erbrecht? Dann beraten wir Sie jederzeit gern und schauen gemeinsam mit Ihnen, was zu tun ist.