„Schnucki“ bekommt alles?

Die Lebensgefährtin eines in Ostfriesland verstorbenen Gastwirtes sah sich als Alleinerbin und beantragte bei dem für sie zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke gefunden hatte. Der verstorbene Gastwirt, Inhaber der Kneipe, hatte auf dem Zettel das Datum angegeben, ihn unterschrieben und den Spitznamen einer Person (im Urteil „X“ genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es allerdings lediglich kurz und knapp in drei Worten: „X bekommt alles“.

Das reicht aus, um ein Testament zu errichten, entschied das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23.

Tipp!

Machen Sie das nicht nach. Machen Sie es mit uns rechtssicher. So sah das Amtsgericht die Lebensgefährtin nicht als Erbin an und ging deshalb von der gesetzlichen Erbfolge aus. Es fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille, da nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Die Entscheidung des OLG Oldenburg hätte also auch anders ausfallen können…

Jürgen Wasserthal

pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Glashütter Straße 104, 01277 Dresden
Telefon +49.351.86266103
Telefax +49.351.86266203
E-Mail wasserthal@pkl.com

nach oben