Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden (08.12.2025 – Az. 4 U 862/25) verdeutlicht die strengen Anforderungen an Schadensersatzforderungen wegen Mobbings im Hochschulbereich. Wer gegen vermeintliche Schikanen klagt, muss mehr als nur Einzelvorfälle vorweisen können.
In einem vielbeachteten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 8. Dezember 2025 klargestellt, dass der Vorwurf des „Mobbings“ allein rechtlich nicht ausreicht, um hohe Entschädigungssummen zu rechtfertigen.
Eine ehemalige Studentin einer privaten Fachhochschule forderte von ihrer Dekanin Schmerzensgeld und Schadensersatz in einer Gesamthöhe von über 150.000 Euro sowie die Rückzahlung ihrer Studiengebühren. Der Vorwurf: Systematisches Mobbing habe zu psychischen Erkrankungen und einem Scheitern des Studiums geführt. Nachdem bereits das Landgericht Dresden die Klage abgewiesen hatte, bestätigte das OLG nun diese Entscheidung.
Das Gericht betonte, dass „Mobbing“ im deutschen Zivilrecht keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist. Wer Schadensersatz will, muss eine konkrete Verletzung von Rechtsgütern nachweisen – zum Beispiel eine vorsätzliche Körperverletzung (Gesundheitsschäden) oder eine Verletzung der Ehre gemäß § 823 BGB.
Damit aus einzelnen Konflikten rechtlich relevantes Mobbing wird, muss ein systematischer Zusammenhang erkennbar sein. Die einzelnen Handlungen müssen dabei aufeinander aufbauen oder ineinandergreifen, um die betroffene Person gezielt zu schikanieren. Liegen zwischen den beanstandeten Vorfällen lange Zeiträume, fehlt es laut OLG an der notwendigen Kontinuität für ein „System“.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen gibt es beim Mobbing-Vorwurf keine Beweiserleichterungen. Die Klägerin hätte jedes einzelne Ereignis und dessen systematische Verbindung präzise darlegen müssen. Pauschale Behauptungen oder die bloße subjektive Wahrnehmung als „Opfer“ reichen für eine Verurteilung nicht aus.
Der Beschluss des OLG Dresden zeigt: Die Hürden für Mobbing-Klagen sind extrem hoch.
