Testamentum mysticum | Fatale Fehler beim Testament vermeiden!

Bei der Errichtung privatschriftlicher (Ehegatten-) Testamente passieren immer wieder vermeidbare Fehler, die zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung führen. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen. Der Erblasser und seine zweite Frau errichteten am 10.03.2011 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, das von beiden unterzeichnet wurde. Sie setzten sich zu Alleinerben ein. Zudem verfügten sie für den Fall des Letztversterbenden, dass u. a. die Beteiligten zu 1 und 2 erben sollen. Nachdem die Ehefrau verstorben war, starb der Erblasser am 24.04.2017. Die Beteiligten zu 1 und 2 sahen u. a. sich als Erben und beantragten einen Erbschein. Die einzige Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die Beteiligte zu 3, hielt dagegen.

Nachdem das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 den von ihnen beantragten Erbschein erteilt hatte, hob das OLG den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag zurück. Hiergegen richtete sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der sie ihren Erbscheinsantrag vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgten – und unterlagen. Werden – wie hier – die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt nach dem Bundesgerichtshof eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor. (BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20).

Tipp!

Sämtliche Verfügungen des Erblassers in einem privatschriftlichen Testament müssen, um wirksam zu sein, die gesetzlichen Formanforderungen erfüllen (§§ 2247, 2267 BGB). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen wird. Hingegen kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen (sog. testamentum mysticum).

Jürgen Wasserthal

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