Es war zu befürchten nach dem Schlussantrag des Generalsanwalts beim EuGH vom 27.02.2025 – C – 134/24. Die Massenentlassungsanzeige bleibt beim Personalabbau weiterhin Wirksamkeitserfordernis, so jedenfalls die aktuellen Entscheidungen des EuGH vom 30.10.2025 – C 134/24 und C 402/24), mit denen die Hoffnung der beiden vorlegenden BAG-Senate vorerst schwer gedämpft sein dürfte.
Der EuGH verweist im Kern auf seine bisherige Rechtsprechung. Ohne vorherige wirksame Massenentlassungsanzeige gibt es keine wirksame Kündigung. Auch kann die Massenentlassungsanzeige nicht nachgeholt werden. Der EuGH folgte also im Wesentlichen (mal wieder) den Schlussanträgen des Generalsanwalts.
Gibt es noch einen Hoffnungsschimmer für weniger Bürokratie bei Massenentlassungen?
In der Sache C 134/24 blieben 2 Vorlage Fragen unbeantwortet, da sie als unzulässig eingestuft wurden.
So hat der EuGH die Frage offengelassen, ob die 30tägige Sperrfrist für die Kündigung auch dann ablaufen kann, wenn zwar eine Massenentlassungsanzeige erstattet wurde, diese aber nicht sämtliche gesetzlich vorgesehenen Vorgaben enthält, also fehlerhaft ist. In diesem Punkt könnte sich also eine gewisse Hoffnung entwickeln.
Das wird aber leider nichts, wenn man sich weiter mit den Urteilsgründen befasst.
So ließ der EuGH zwar auch die Vorlagefrage im Verfahren C 134/24 offen, ob die zuständige Behörde (in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit) selbst durch einen Bescheid festlegen kann, ob und wann die Sperrfrist für die Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung abläuft. Hier könnte also auch noch Hoffnung aufkeimen, die dann aber sogleich mit dem Urteil in der Parallelsache C 402/24 zunichte gemacht wird. In diesem Verfahren sagte EuGH klar und deutlich, das ist der Behörde (Bundesagentur für Arbeit) nicht zusteht, von sich aus zu entscheiden, ob eine (fehlerhafte) Massenentlassungsanzeige ausreicht oder nicht.
Es braucht also erhebliche Fantasie zu hoffen, dass die beiden aktuell befassten BAG Senate, d.h. der 2. und 6. Senat noch eine Möglichkeit finden, um Erleichterungen bei der Massenentlassungsanzeige EuGH-konform auszuurteilen.
