Neue Rechtsprechung zum Verfall und zur Verjährung von Urlaubs­ansprüchen

Bereits am 20.12.2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 266/20), dass Urlaubansprüche durchaus verjähren können.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt jedoch erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber über seinen Urlaubanspruch in Kenntnis gesetzt wird und dadurch der Arbeitnehmer daraufhin hingewiesen wird, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen.

Wichtig für Arbeitgeber ist demzufolge zu beachten, dass er den Arbeitnehmer rechtzeitig im laufenden Kalenderjahr dazu auffordern muss, den Urlaub zu nehmen. Andernfalls kann der Urlaubsanspruch nicht verjähren. Dies stellt für den Arbeitgeber folglich eine Mitwirkungsobliegenheit dar. Kommt der Arbeitgeber dieser nicht nach, so tritt der aus einem vorherigen Kalenderjahr nicht verjährte und nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubanspruch für das Folgejahr hinzu. Mit anderen Worten ist es für den Arbeitnehmer möglich, Urlaubansprüche geltend zu machen, die schon länger zurückliegen. Nimmt der Arbeitnehmer in Folge dieser Information durch den Arbeitgeber seinen Urlaub nicht, verjährt der Anspruch des Arbeitnehmers binnen drei Jahren.

Auch der Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Ausnahmen gelten bei sogenannten langzeiterkrankten Arbeitnehmern.

Deren Urlaubsansprüche verfallen – auch unabhängig von einem Hinweis des Arbeitgebers – spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Arbeitnehmer durchgängig arbeitsunfähig krank war.

Tipp

Arbeitgebern ist zu empfehlen, ihre Arbeitnehmer jährlich auf die bestehenden Urlaubsansprüche, die rechtzeitige Inanspruchnahme des Urlaubs und den Verfall zum Jahresende bzw. 31.03. des Folgejahres hinzuweisen.

Silvio Lindemann
pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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