Flexible Arbeitszeiten und Sabbaticals – mehr als nur ein Trend

Flexible Arbeitszeiten haben nicht erst seit der Corona-Pandemie größere Bedeutung in den Köpfen der Arbeitnehmer gewonnen. Die „berühmte“ Work-Life-Balance soll dafür sorgen, Beruf und Privatleben besser verbinden zu können. Gern wird auch daran gedacht, sich mit einem Sabbatical eine längere Auszeit zu nehmen. Doch wie kann ein solches Sabbatical aus Sicht eines Arbeitgebers gestaltet werden?

1. Beendigung mit Wiedereinstellungszusage

Dabei wird mit Aufhebungsvertrag einhergehend eine Wiedereinstellungszusage getroffen. Während der Auszeit besteht folglich kein Arbeitsverhältnis mehr. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass er keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer abzuführen hat. Andersherum hat der Arbeitnehmer sich nun selbstständig abzusichern. Mithin ist diese Option für den Arbeitnehmer unattraktiv. Auch der Arbeitgeber hat in dieser Konstellation einen Nachteil, mithin ist der Arbeitnehmer nicht mehr rechtlich gebunden. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist folglich nicht ausgeschlossen.

Sollte sich dennoch für diesen Weg entschieden werden, sollte der Wiedereinstellungszeitraum festgelegt werden. Dies sichert dem Arbeitgeber ein Stück Planungssicherheit zu.

2. Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Diese Option ist sehr ähnlich der erstgenannten, jedoch besteht das Arbeitsverhältnis hier weiter fort. Es werden für den Zeitraum lediglich die Arbeitspflicht und die Vergütungspflicht eingestellt. Nebenpflichten, wie die Bindung des Arbeitgebers an das Wettbewerbsverbot, bestehen hingegen fort. Zeiten in denen die Arbeitspflicht ruht, werden bei der Berechnung des zustehenden Urlaubanspruchs anspruchsmindernd berücksichtigt. Ab Ruhezeiten von über einem Monat entfällt jedoch auch hier der Sozialversicherungsschutz des Arbeitnehmers.

3. Blockmodell

Eine dritte Option ist es, dass durch den Arbeitnehmer ein Zeitguthaben auf ein Arbeitszeitkonto aufgebaut wird. Dies kann durch Sabbatical wieder abgebaut werden. Vorteil: der Sozialversicherungsschutz bleibt fortbestehen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer durchgehend zu bezahlen. Die verrichtete Arbeitszeit wird aber nur in einem gewissen Zeitraum abgeliefert. So wird der Entgeltanspruch in diesem Zeitraum reduziert und während des Sabbaticals weiter ausgezahlt.

Tipp:

Es sollte in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Diese sollte alle wichtigen Umstände des Sabbaticals umfassen, wobei die Zeit davor und danach berücksichtigt werden sollte. Nur so kann der Einsatz nach der Rückkehr geregelt werden.

Die Voraussetzungen für einen Abbruch der Auszeit sollten ebenfalls definiert werden. So kann z.B. eine Ankündigungsfrist festgesetzt werden, um vorzeitige eine Rückkehr auch organisatorisch regeln zu können.

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