Ehevertrag ohne Versorgungsausgleich? OLG Stuttgart sagt: Geht klar!

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um einen Ehevertrag und dessen Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich ging. Die spannende Frage war: Ist es richtig oder gar sittenwidrig, wenn im Ehevertrag festgelegt wird, dass der Versorgungsausgleich komplett ausgeschlossen wird?

In seiner Entscheidung mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. 11 UF 194/24) sah das OLG Stuttgart in diesem konkreten Fall den ausschließenden Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht als sittenwidrig an. Dem vorausgegangen war eine Entscheidung des mit der Ehescheidung vorbefassten Amtsgericht Reutlingen vom 30.08.2024 (Beschluss, Az. 8 F 326/23).

Der zentrale Punkt der Entscheidung des OLG: Ein Ehevertrag ist nicht automatisch sittenwidrig, nur, weil eine Seite unter Umständen viel schlechter dasteht. Es kommt vielmehr auf die Umstände an: Gab es eine krasse Unterlegenheit? Eine Zwangslage? Oder war alles freiwillig und bewusst unterschrieben?

Der zuständige 11. Senat für Familiensachen betont in seiner Entscheidung: Wer einen Vertrag unterschreibt, sollte wissen, worauf er sich einlässt. Es wurde deutlich gemacht, dass gerade beim Versorgungsausgleich ein Ausschluss zulässig sein kann – zumindest, solange keine Ausbeutung oder ein besonders krasses Ungleichgewicht vorliegt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Eheverträge, die den Versorgungsausgleich ausschließen, halten vor Gericht recht häufig stand – sofern keine extreme Benachteiligung oder eine Notlage einer Partei nachgewiesen werden kann.

Wer den Versorgungsausgleich wünscht, sollte vor der Unterzeichnung eines Vertrags gut informiert sein und Beratungsangebote wahrnehmen.

Gerichte schauen sich genau an, wie fair der Vertrag zustande kam – der „blanke Nachteil“ reicht für eine Sittenwidrigkeit nicht aus.

Fazit

Ein Ehevertrag ist nicht gleichbedeutend mit einer bösen Falle – aber man sollte wissen, was man unterschreibt. Das OLG Stuttgart bleibt dabei gelassen: Ohne Zwang und bei ausreichender Eigenverantwortung ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs meist in Ordnung.

Tipp

Für die eigene Vorsorge empfehlen wir, sich vor dem Unterschreiben immer beraten zu lassen und sicherzustellen, was man da eigentlich regelt. Das schützt am Ende beide Seiten!

Sie haben insoweit Fragen oder benötigen Unterstützung? Gern steht Ihnen unsere Anwältin für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Annika Börner, zur Verfügung.

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