Wichtige Entscheidungen des EuGH zum Urlaubsrecht

Um zwei neue Entscheidungen reicher ist die inzwischen sehr umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht.

1. Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen

Im ersten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

Geklagt hatte eine Steuerfachangestellte, bei der sich über Jahre Urlaubsansprüche angesammelt hatten, die wegen hoher Arbeitsbelastung der Klägerin in natura nicht erfüllt werden konnten. Die Klägerin verlangte nach ihrem Ausscheiden beim Arbeitgeber Abgeltung für sämtlichen angesammelten Urlaub von 101 Tagen.

Der EuGH hat zugunsten der Klägerin entschieden. Urlaubsansprüche verjähren jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen (EuGH, Urt. v. 22.09.2022, Az. C-120/21).

2. Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung

In zwei weiteren miteinander verbundenen Rechtssachen ging es um die Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei Krankheit des Arbeitnehmers.

Auf Anfrage des Bundesarbeitsgerichts hatte der EuGH über die Frage zu entscheiden, ob Urlaubsansprüche auch dann nach 15 Monaten fortgesetzter Erwerbsminderung verfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht entsprochen hat, den Mitarbeiter also nicht auf den Bestand von Urlaubsansprüchen hingewiesen oder keine Frist gesetzt hat, in welcher der offene Urlaub genommen werden soll.

Auch hier entschied der EuGH zugunsten der Kläger. Der Urlaubsanspruch verfalle nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen (EuGH, Urt. v. 22.09.2022 in den verbundenen Rechtssachen C‑518/20 und C‑727/2).

Demzufolge können Urlaubsansprüche auch über den 15-Monatszeitraum hinaus durchaus fortbestehen.

Beide Entscheidungen zeigen deutlich, dass das Thema Urlaub aus Arbeitgebersicht nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf. Urlaubsansprüche der Mitarbeiter sollte der Arbeitgeber deshalb stets im Blick behalten und entsprechend handeln.

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Hans-Georg Stache
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