Eine Beamtin wollte von ihrem getrenntlebenden Ehemann fast 3.000 Euro monatlichen Trennungsunterhalt und über 18.000 Euro rückständigen Unterhalt haben. Beide waren verbeamtet, seit 2008 verheiratet und Eltern eines adoptierten Kindes. Der Mann zahlte bereits freiwillig 600 Euro monatlich, weigerte sich aber, mehr zu leisten. Der Ehemann warf seiner Frau vor, schon vor der Trennung eine Beziehung zu einem evangelischen Pfarrer im Ruhestand begonnen zu haben. Die Frau bestritt die Affäre an sich nicht, meinte aber, die Ehe sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr „intakt“ gewesen.
Warum der Unterhalt entfiel
Das AG Rastatt hat den Anspruch auf Trennungsunterhalt vollständig verneint (Beschluss vom 10.04.2025 – 16 F 6/25). Nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn der Berechtigte ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem anderen Ehegatten begeht. Dazu zählt insbesondere der „Ausbruch aus einer intakten Ehe“, also eine Affäre, obwohl die Ehe im Kern noch besteht.
Das Gericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Ehe trotz vorheriger Krise noch intakt war. Eine Ehe bleibt auch dann intakt, wenn es Streit gibt oder eine Krise besteht. Entscheidend war daher, ob die Beziehung zum Pfarrer bereits um den Trennungszeitpunkt bestand oder angebahnt war – das hat das Gericht bejaht.
Die Rolle des Liebesbriefs und des Pfarrers
Zentral war ein Brief des Pfarrers vom 23.10.2023, in dem er die Frau als „Sehr Geliebte“ anspricht und mit „Parce que je t’aime“ („weil ich dich liebe“) schließt. Für das Gericht war die Wortwahl ein starkes Indiz für eine bestehende Liebesbeziehung, jedenfalls in zeitlicher Nähe zur Trennung. Die Formulierung, man müsse ihn nur „loswerden wollen“, zeige nach Auffassung des Gerichts, dass es bereits eine Beziehung gab: „Jemanden loswerden wollen kann Frau nur, wenn sie ihn zuvor besessen hat.“
Der Pfarrer räumte im Verfahren die Affäre ein. Ein Zeugnisverweigerungsrecht für diesen nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lehnte das Gericht ab: Geschützt ist nur, was im Rahmen echter Seelsorge anvertraut wird – eine sexuelle Beziehung zu einer verheirateten Frau gehört gerade nicht dazu.
Dass der Ehemann später selbst andere Beziehungen einging, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass er vor Beginn der Affäre seiner Frau keinen Ehebruch begangen hatte und selbst keinen Unterhalt verlangte. Der Verwirkungsgrund liegt in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Ehefrau, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert.
Familienrechtliches Fazit
Wer während einer noch intakten Ehe eine Affäre beginnt, riskiert die vollständige Verwirkung seines Trennungsunterhalts nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB. Es reicht aus, wenn das außereheliche Verhältnis das Scheitern der Ehe wesentlich mitverursacht und als deutliches einseitiges Fehlverhalten zu werten ist.
Brisant an der Entscheidung: Auch Geistliche können sich bei einer Affäre nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger berufen – Sex ist keine Seelsorge. Für unterhaltsberechtigte Ehegatten zeigt der Beschluss zudem, dass selbst deutliche Einkommensunterschiede nichts nützen, wenn ihr eigenes Verhalten als schwerwiegender Vertrauensbruch gewertet wird.
