Pflichtteilsverzicht: Keine Einkommenssteuer auf Abfindung

Viele Eltern regeln ihren Nachlass bereits zu Lebzeiten, indem Vater und / oder Mutter einem Kind etwas zukommen lassen und das andere Kind gegenständlich beschränkt gegen eine Abfindung auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet. So lässt sich Streit vermeiden. Zugleich kann der überlebende Ehepartner abgesichert werden. Oft wird die Abfindung nicht auf einmal gezahlt, sondern in mehreren Raten. Genau hier lag bei einem aktuellen Fall das Problem: auch ohne ausdrückliche Verzinsung hat das Finanzamt einen Teil der späteren Zahlung als zu versteuernden Kapitalertrag behandelt. Bedingt war dies durch die Annahme, dass eine spätere Zahlung wirtschaftlich weniger wert ist als eine sofortige. Daher hat das Finanzamt die Raten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt. Die Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Rate hat es als Zinsanteil gewertet und als Kapitalertrag besteuert.

Dieser Praxis hat der BFH mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 – eine klare Absage erteilt. Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht ist insgesamt kein steuerpflichtiges Einkommen. Auch nicht, wenn die Abfindung in Raten erfolgt. Man erhält die Abfindung nicht als Gegenleistung für eine Leistung, sondern wegen des Verzichts auf ein Erbe. Damit fehlt ein „Leistungsaustausch“.

Achtung!

Planen Sie eine Zuwendung an eine pflichtteilsberechtigte Person mit einem gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht? Ggs. sind Sie nur dann gut beraten, wenn Sie vor der Zuwendung genau anordnen, welche Rechtswirkungen diese haben soll. Überragende Bedeutung hat der höchst unglückliche Terminus „vorweggenommene Erbfolge“, der leider immer noch oft in der Praxis vorzufinden ist, obwohl hier keiner weiß, was denn gemeint ist. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das Urteil des BFH zwar endlich Rechtssicherheit bei der Einkommenssteuer schafft. Die Schenkungssteuerpflicht bleibt bei einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht aber freilich ein Thema, wenn der entsprechende Freibetrag bereits ausgeschöpft ist.

nach oben