
Üblicherweise wird in Arbeitsverträgen eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist dies in der Regel unproblematisch.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen jedoch gilt etwas Anderes. Nach dem noch recht jungen § 15 Abs. 3 TzBfG muss die Dauer der Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Befristungsdauer und der Art der Tätigkeit in einem Verhältnis stehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.12.2024 (Az: 2 AZR 275/23) entschieden, dass eine Probezeit für die gesamte Dauer der Befristung (zum Beispiel 6 Monate) unverhältnismäßig ist. Damit ist die Probezeitvereinbarung unwirksam.
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Silvio Lindemann hat sich mit dem Urteil in der aktuellen Ausgabe der ZIP 2025, 1331-1332, befasst und die Entscheidung analysiert.
Tipp
Arbeitsverträge sollten deshalb unbedingt an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Probezeit und die Befristung unwirksam sind.