Verwertung eines Überwachungsvideos trotz Datenschutz

Auch wenn eine Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers datenschutzrechtlich unzulässig ist, dürfen daraus gewonnene Erkenntnisse im Einzelfall im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses verwertet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.06.2023 entschieden.

Die Überwachung von Arbeitnehmern, insbesondere durch eine Videoüberwachung unterliegt den strengen Regelungen des Datenschutzes.

In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass Arbeitnehmer durch Überwachungsmaßnahmen verschiedener Pflichtverletzungen überführt werden.

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich datenschutzrechtlich unzulässig erlangte Informationen nicht verwerten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.

So hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 29.06.2023 (Az.: 2 AZR 296/22) entschieden, dass die Aufnahmen aus einer Videoüberwachung dann zulässig sind, wenn es sich um eine offene Videoüberwachung und ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers handelt.

Das Bundesarbeitsgericht betont hierbei, dass der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet ist, die Videoaufnahmen unverzüglich auszuwerten. Auch wenn er längere Zeit mit der Auswertung zuwartet, bleibt die Verwertung der Informationen zulässig.

Datenschutz stellt somit keinen Täterschutz dar.

Tipp:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt zutreffend klar, dass sich Arbeitnehmer nicht hinter dem Datenschutz verstecken können, wenn Sie vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Es muss aber davor gewarnt werden, das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts vorschnell als Freibrief für jegliche Überwachungsmaßnahmen anzusehen. Der Datenschutz ist ernst zu nehmen.

Unabhängig von der Frage, ob datenschutzrechtlich unzulässig erlangte Informationen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses verwertbar sind, kann dennoch ein bußgeldbewährter Datenschutzverstoß vorliegen. Dieser kann auch durch die Datenschutzbehörden geahndet werden. Insoweit sollte vor etwaigen Überwachungsmaßnahmen stets auf die Einhaltung des Datenschutzes geachtet werden.

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