Neues Kauf- und Gewähr­leistungs­recht 2022!

Ab 01.01.2022 gelten wichtige neue Regelungen zum Kauf- und Gewährleistungsrecht.

Mit neuen gesetzlichen Regelungen (§§ 327 ff. BGB) wird der Verbrauchervertrag über digitale Produkte eingeführt. Zu Produkten in diesem Sinne beispielsweise Software, Video-oder Audiodateien und digitale Dienstleistungen oder Waren mit digitalen Elementen. Eingeführt wird insbesondere eine gesetzliche Pflicht zur Aktualisierung der digitalen Produkte bzw. digitalen Elemente.

Ausdrücklich sieht das Gesetz nun vor, dass eine Kaufsache nur dann mangelfrei ist, wenn sie mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage-und Installationsanleitungen übergeben wird. Das Fehlen des Zubehörs oder der Anleitungen kann daher Gewährleistungsrecht auslösen.

Die Nebenpflichten gewinnen somit stärker an Bedeutung für das Gewährleistungsrecht. Auf das Zubehör und Gebrauchsanleitungen muss noch genauer geachtet werden, um vermeidbare Ansprüche von Käufern auszuschließen bzw. zu reduzieren.

Neues Gewährleistungsrecht

Wann liegt ein Mangel nach neuem Recht vor?

Bisher war ein Kaufgegenstand dann mangelhaft, wenn er von der vertraglich vereinbarten

Eigenschaft abwich. Künftig ist ein Kaufgegenstand nur dann frei von Sachmängeln, wenn er sowohl die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist, d. h. den subjektiven Anforderungen und zusätzlich noch objektiven Kriterien entspricht.

Objektiv im Sinne des neuen Gewährleistungsrechtes geeignet ist die Kaufsache dann nur, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine für dieselbe Art des Kaufgegenstandes übliche Beschaffenheit aufweist.

Künftig muss auf die branchen-und produktübliche Beschaffenheit geachtet werden!

Schon jetzt wird klar, wo es Streit geben wird. Was ist branchenüblich und was ist produktüblich?

Bei bestimmten Sonderanfertigungen wird dies im Einzelfall schwer zu beantworten sein. Insoweit ist die genaue Beschreibung im Vertrag essenziell.

Im Vertrag können bestimmte Eigenschaften auch ausgeschlossen werden.

Fristsetzung entbehrlich

Ausdrücklich wird nun gesetzlich für den Verbrauchervertrag geregelt, dass für einen Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels der Ware keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich ist, wenn der Verbraucher den Unternehmer über den Mangel unterrichtet und der Unternehmer keine Nacherfüllung vorgenommen hat, obwohl eine angemessene Frist abgelaufen ist. Das Gesetz geht also davon aus, dass bereits mit der Anzeige eines Mangels der Unternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Wenn eine angemessene Frist abgelaufen ist, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.

Bei schwerwiegenden Mängeln ist ein sofortiger Rücktritt möglich.

Auch ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, wenn es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird. Wann von einer derartigen Offensichtlichkeit auszugehen ist, wird – wie so häufig- immer eine Frage des Einzelfalles sein.

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche ist verbraucherfreundlich verlängert bzw. modifiziert worden. Frühestens verjähren Gewährleistungsansprüche 2 Monate nach dem erstmaligen Auftreten des Mangels.

Erleichterung Beweislast für Verbraucher

Das bisherige Gewährleistungsrecht sah eine Beweislastumkehr für die ersten 6 Monate vor. Zeigte sich ein Mangel in den ersten 6 Monaten des Kaufes wurde zugunsten von Verbrauchern gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Ohne diese Beweislastumkehr müssten Verbraucher beweisen, dass der zu einem bestimmten Zeitpunkt auftretende Mangel schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. In vielen Fällen ist das nicht (mehr) möglich.

Der Zeitraum von 6 Monaten für die Umkehr der Beweislast wurde nun auf 12 Monate verlängert.

Im geschäftlichen Verkehr, d. h. bei Verträgen zwischen Unternehmern wurde die Verjährungsfrist von 5 Jahren für Regressansprüche des Unternehmers gegen seine Lieferanten gestrichen. Damit wurde die Möglichkeit eines Regresses in zeitlicher Hinsicht erleichtert.

Neue Pflichten bei Garantien

Ab 01.01.202 ist Verbrauchern eine Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, aus dem deutlich hervorgehen muss, dass die Garantie neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht und die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist.

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