Auch nachträglich vereinbarte Reservierungsgebühr kann unwirksam sein
Dass Reservierungsgebühren in Maklerverträgen in vielen Fällen unwirksam sind, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Dass dies auch dann gilt, wenn eine solche Reservierungsgebühr erst längere Zeit nach Abschluss des Maklervertrags in einem gesonderten Schriftstück vereinbart wird, hat der BGH nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BGH, Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22).
In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Kaufinteressenten mit dem Makler mehr als ein Jahr nach dem Abschluss des eigentlichen Maklervertrags eine Vereinbarung über die befristete Reservierung eines ausgewählten Grundstücks abgeschlossen. Hierfür zahlten sie dem Makler eine „Reservierungsgebühr“ in Höhe von 1 % des Kaufpreises. Später nahmen sie vom Kauf Abstand und verlangten die Reservierungsgebühr zurück.
Nachdem das Berufungsgericht den Anspruch noch zurückgewiesen hatte, gab der BGH den Klägern schließlich recht: Auch wenn die Vereinbarung über die Reservierung erst lange Zeit nach dem Abschluss des Maklervertrags geschlossen worden sei, handele es sich dennoch um eine sogenannte Nebenabrede zum Maklervertrag. Die Vereinbarung unterliege damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der AGB-Kontrolle. Unter dieser Voraussetzung sei die Reservierungsgebühr unwirksam, da sie die Maklerkunden unangemessen benachteilige. Die Reservierung bringe den Kunden keinen nennenswerten Vorteil, da der Eigentümer der Immobilie sich trotz der Vereinbarung ohne weiteres dazu entscheiden könne, die Immobilie gar nicht mehr oder an andere Interessenten zu verkaufen. Da in der Vereinbarung auch nicht vorgesehen war, dass die Gebühr in diesem Fall zurückerstattet wird, stehe der Zahlung des Kunden keine angemessene Gegenleistung gegenüber. Der Makler müsse die Gebühr daher zurückerstatten.
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