Keine Bedenk­zeit bei Aufhebungs­verträgen

Bundesarbeitsgericht erleichtert den Abschluss von Aufhebungsverträgen

Immer wieder werden Aufhebungsverträge angefochten, weil sie entweder aufgrund einer Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder unter Ausnutzung einer bestimmten Drucksituation oder Verhandlungsschwäche des Arbeitnehmers zu Stande gekommen sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind Aufhebungsverträge unwirksam, wenn diese gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen.

Da dieser für die Praxis äußerst problematische, quasi neu kreierte Grundsatz des Bundesarbeitsgerichtes alles andere als rechtssicher beurteilt werden kann, stehen Aufhebungsverträge regelmäßig unter dem Damoklesschwert der Anfechtbarkeit bzw. Unwirksamkeit.

Mit einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.02.2022 – 6AZR 333/21 hat des Bundesarbeitsgericht erfreulicherweise einen Schritt in Richtung arbeitgeberfreundliche Auslegung gewagt.

Die Einräumung einer Bedenkzeit für die Annahme eines Aufhebungsvertrages ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes nicht erforderlich. Auch muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zwingend die Möglichkeit geben, noch rechtlichen Rat, z.B. bei einem Anwalt einzuholen.

Klargestellt hat das Bundesarbeitsgericht aber gleichzeitig, und dies entspricht ständiger Rechtsprechung, dass mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige nur gedroht werden darf, wenn diese auch tatsächlich in Betracht kommt, d.h., diese auch ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann. Sollte dies aber völlig fernliegend, quasi  an den Haaren herbei gezogen sein, wäre diese Drohung widerrechtlich und würde einen Aufhebungsvertrag anfechtbar machen. Dies hätte äußerst nachteilige Konsequenzen für den Arbeitgeber, da das Arbeitsverhältnis nach der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages fortbestehen würde und der Arbeitgeber auch erheblichen Gehaltszahlungsansprüchen ausgesetzt wäre.

Tipp

Für Arbeitgeber ist es ohne weiteres möglich, einen Aufhebungsvertrag vorzulegen und diesen davon abhängig zu machen, dass er sofort – auch ohne vorherige anwaltliche Beratung – angenommen wird. Zurückhaltend sollte mit der Androhung einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige agiert werden. Dies kann die Anfechtbarkeit eines Aufhebungsvertrages begründen. 

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