Einrichtigungsbezogene Impfpflicht – gilt ab dem 16.03.2022 ein Beschäftigungsverbot?

Rechtsanwalt Silvio Lindemann im Interview mit dem mdr Sachsen – Das Sachsenradio

Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und den Gesundheitsberufen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. 

Ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist ab diesem Zeitpunkt keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich. Was gilt wirklich?

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Silvio Lindemann hat in einem Interview gegenüber dem mdr Sachsenradio damit aufkommende Fragen,  

● Gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte ab sofort ein Beschäftigungs-/Betretungsverbot?

● Wer verhängt ein solches (öffentlich-rechtliches) Beschäftigungs-/Betretungsverbot?

● Sind Ausnahmen hinsichtlich des Beschäftigungs-/Betretungsverbotes bei Gefährdung der Versorgungssicherheit möglich?

beantwortet. 

Das Interview finden Sie hier.

Silvio Lindemann
pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Glashütter Straße 104, 01277 Dresden
Telefon +49.351.86266118
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