Gleicher Lohn für Teilzeit­­­beschäftigte

Teilzeitbeschäftigten muss das gleiche Arbeitsentgelt gezahlt werden wie Vollzeitbeschäftigten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.01.2023 (5 AZR 108/22) entschieden.

Dies betrifft damit häufig auch sogenannte geringfügig Beschäftigte, d. h. sowohl zeitgeringfügig als auch entgeltgeringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) im Sinne des § 8 SGB IV.

Gerade die in der Praxis häufig zu beobachtende Handhabung, Minijobbern, die die gleiche Tätigkeit wie Vollzeitkräfte ausführen, lediglich den Mindestlohn zu zahlen, ist damit unzulässig.

Wichtig ist dabei aber genau zu differenzieren, ob die Teilzeitbeschäftigten auch tatsächlich die gleiche Tätigkeit ausüben wie Vollzeitkräfte.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war dies gegeben. In der Praxis gibt es aber vielfältige Konstellationen, in denen Teilzeitbeschäftigte, gerade geringfügig Beschäftigte lediglich einfache Aushilfstätigkeiten ausüben, die mit solchen von Vollzeitkräften nicht vergleichbar sind. Dann ist eine entsprechende unterschiedliche Behandlung, also auch eine geringere Vergütung sachlich gerechtfertigt.

Tipp

Bei Teilzeitbeschäftigten, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten ist daher stets genau zu prüfen, ob diese gleiche Tätigkeiten wie Vollzeitkräfte ausführen.

Dann wäre auch die gleiche Vergütung zu zahlen. Würde dies nicht erfolgen, hätte dies nicht nur Ansprüche der Arbeitnehmer zur Folge, sondern könnte auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben (Stichwort: Phantomlohnfalle).

Silvio Lindemann
pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Glashütter Straße 104, 01277 Dresden
Telefon +49.351.86266118
Telefax +49.351.86266218
E-Mail lindemann@pkl.com

nach oben