Positive Signale für Arbeitgeber – Arbeitsgericht bestätigt Kurzarbeits­­klausel

Arbeitsvertragliche Klauseln zur Einführung von Kurzarbeit werden seit jeher von der Rechtsprechung kritisch beurteilt, da sie Arbeitgebern das Recht geben, einseitig die Arbeitszeit zu verringern. Mit überzeugenden Ausführungen hat nun das Arbeitsgericht Stuttgart mit einem aktuellen Urteil vom 06.12.2022 eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung gefällt und eine typische Kurzarbeitsklausel für wirksam erachtet.

Kurzarbeit war gerade in den letzten Jahren ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit und Aufrechterhaltung der Fachkräftebindung.

Auch wenn aktuell die Kurzarbeiterquote mit 0,6 % der Beschäftigten, was ca. 190.000 Menschen betrifft, sich auf relativ niedrigem Niveau bewegt, bleibt die Kurzarbeit für viele Unternehmen auch weiterhin ein wichtiges Instrument. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, gerade für die Zukunft rechtssichere vertragliche Grundlagen zu haben.

In diesem Zusammenhang entschied nun das Arbeitsgericht Stuttgart überzeugend, dass in Arbeitsverträgen auch wirksame Regelungen zur Einführung einer Kurzarbeit möglich sind und zumindest zu Beginn der Covid-19-Pandemie auch eine Ankündigungsfrist für die Kurzarbeit nicht zwingend enthalten sein muss.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte bereits mit Urteil vom 22.10.2020 für eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung gesorgt und eine fristlose betriebsbedingte Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit für wirksam erachtet.

Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Stuttgart lassen sich zwar nicht verallgemeinern, können aber von Arbeitgebern sinnvoll genutzt werden.

Tipp

Wichtig bleibt insbesondere, in Arbeitsverträgen die Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit so konkret wie möglich zu fassen und vorsorglich auch mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu versehen.

Auch wenn Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit über die Wirksamkeit der Einführung von Kurzarbeit eher die Ausnahme waren, sollte das Thema nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Gerade im Hinblick auf mögliche Urlaubsansprüche, die bei einer unwirksamen Einführung von Kurzarbeit weiterhin bestehen und auch Einfluss auf die Gewährung und später mögliche Rückzahlung von Kurzarbeitergeld haben können, müssen Kurzarbeitsklausel sorgfältig ausformuliert werden.

Silvio Lindemann
pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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