Neue Regelung zur Teil-Arbeitsunfähigkeit geplant

Die Teil-Arbeitsunfähigkeit soll das bisherige System der Arbeitsunfähigkeit erweitern. Ziel ist es, längere Erkrankungen differenzierter zu erfassen und eine teilweise Arbeitsaufnahme unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.

Mit der Einführung der Teil-Arbeitsunfähigkeit zum 01.01.2028 soll ein neuer rechtlicher Rahmen für Fälle geschaffen werden, in denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr oder noch nicht vorliegt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber könnten sich dadurch neue Möglichkeiten ergeben, eine Rückkehr in den Arbeitsalltag stufenweise zu gestalten.


Was gilt bisher?

Nach der bisherigen Rechtslage gelten Arbeitnehmer entweder als arbeitsunfähig oder arbeitsfähig; ein abgestufter Zwischenstatus ist bislang nicht vorgesehen. Bei längerer Erkrankung führt das in der Praxis häufig dazu, dass die Arbeit vollständig ruht, obwohl ein Teil der Tätigkeit unter Umständen noch möglich wäre.

Das geplante Instrument der Teil-Arbeitsunfähigkeit soll genau hier ansetzen und längere Krankheitsverläufe flexibler abbilden.

Was ist geplant?

Nach den derzeit bekannten Entwürfen soll die Teil-AU ab dem 01.01.2028 eingeführt werden; einzelne Berichte nennen wegen späterer Änderungen auch den 01.07.2028, weshalb der endgültige Startzeitpunkt noch vom Gesetzgebungsverlauf abhängt. Vorgesehen sind neue Regelungen im SGB V, insbesondere für die Teil-AU selbst und ein daran anknüpfendes Teilkrankengeld.

Die Teilarbeitsunfähigkeit soll in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit festgestellt werden können. Gedacht ist sie vor allem für längere Erkrankungen, etwa bei psychischen Erkrankungen, Rückenleiden oder onkologischen Erkrankungen.

Was bleibt bestehen?

Die bisherige Entgeltfortzahlung soll in den ersten sechs Wochen unverändert bleiben. Das bedeutet: Auch bei einer Teil-AU soll der Arbeitgeber zunächst weiterhin die volle Entgeltfortzahlung leisten, sofern die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorliegen.

Auch der Grundsatz bleibt bestehen, dass eine Teil-AU nicht gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden soll. Zudem soll es keinen Anspruch geben, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz erst umbaut oder speziell anpasst, damit eine Teilarbeit möglich wird.

Welche Voraussetzungen gelten?

Nach den Entwürfen soll eine Teil-AU nur bei einer nicht nur geringfügigen Erkrankung in Betracht kommen, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als vier Wochen dauert. Außerdem soll der behandelnde Arzt medizinisch feststellen, in welchem Umfang noch gearbeitet werden kann, und die betroffene Person muss der Teil-AU zustimmen.

Hinzu kommt eine wichtige Rolle des Arbeitgebers: Er soll prüfen können, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine reduzierte Tätigkeit geeignet ist. Dafür ist nach den veröffentlichten Entwürfen eine Frist von sieben Kalendertagen vorgesehen; äußert sich der Arbeitgeber nicht, soll der Arbeitsplatz als geeignet gelten.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Teil-AU soll nicht für kurze Erkrankungen wie eine normale Erkältung gedacht sein, sondern für länger andauernde Krankheitsverläufe. Auch privat Versicherte und Minijobber werden in den Berichten als nicht erfasst beschrieben.

Widerspricht der Arbeitgeber fristgerecht, soll es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bleiben. Ein Anspruch darauf, den Arbeitsplatz extra so auszustatten, dass die Teilbeschäftigung möglich wird, soll ebenfalls nicht bestehen.

Was bedeutet das praktisch?

Für Arbeitgeber wird vor allem die Frist wichtig: Sobald eine Teil-AU angezeigt wird, sollte umgehend geprüft werden, ob eine reduzierte Tätigkeit organisatorisch und tatsächlich möglich ist. Für Arbeitnehmer kann das Modell eine Chance sein, schrittweise in den Arbeitsalltag zurückzukehren, ohne sofort wieder voll belastbar sein zu müssen.

Zunächst bleibt es aber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beim bisherigen System. Die Teil-AU ist derzeit eine geplante Neuerung, noch keine geltende Rechtslage.


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