Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres

BGH-Beschluss vom 08.07.2026 – XII ZB 576/25

Worum ging es?

Die Ehefrau wollte die Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen. Sie berief sich auf frühere Gewalt durch den Ehemann und auf den Vorwurf, dieser habe die gemeinsame minderjährige Tochter sexuell missbraucht.

Die Vorinstanzen hatten die sofortige Scheidung abgelehnt. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass die Ehepartner bereits räumlich getrennt lebten, keinen Kontakt mehr hatten und nur noch wenige Monate bis zum Ende des Trennungsjahres fehlten.

Was entschied der BGH?

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Nach Auffassung des BGH hatte das Oberlandesgericht die Umstände nicht ausreichend in ihrer Gesamtheit geprüft.

Insbesondere durfte das Gericht den behaupteten sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter nicht allein deshalb als weniger bedeutsam ansehen, weil die Ehepartner inzwischen getrennt lebten und der Ehemann keinen Kontakt mehr zu den Kindern hatte.

Welche Grundsätze stellt der BGH auf?

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es muss für den scheidungswilligen Ehepartner objektiv unzumutbar sein, bis zum Ablauf des Trennungsjahres weiterhin formal mit dem anderen verheiratet zu sein.

Schwere körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehepartner oder ein Familienmitglied – insbesondere gegen ein minderjähriges Kind – kann eine solche unzumutbare Härte begründen. Die Belastung kann auch nach einer räumlichen Trennung und einem vollständigen Kontaktabbruch fortbestehen.

Wie geht es weiter?

Der BGH hat die Ehe nicht selbst geschieden. Das Oberlandesgericht muss den Fall erneut prüfen, den Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufklären und alle Vorwürfe und früheren Vorfälle zusammen bewerten.


Fazit

Normalerweise kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Das Trennungsjahr soll verhindern, dass vorschnelle Scheidungen erfolgen. Eine frühere Scheidung ist daher nur in Ausnahmefällen möglich. Dabei kommt es aber nicht allein auf das subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten an. Auch stellt nicht jede Eheverfehlung eine unzumutbare Härte dar. Vielmehr ist eine objektive Betrachtungsweise geboten. Schwere Gewalt oder sexueller Missbrauch innerhalb der Familie können eine sofortige Scheidung rechtfertigen – auch wenn die Ehepartner bereits räumlich getrennt leben und ein vollständiger Kontaktabbruch besteht.

nach oben