Unerwünschte Werbung kann teuer werden!

Zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von 300,00 € hat das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm einen Versender unerwünschter Werbemails verurteilt (Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 09.09.2021- 2 C 133/21).

Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zu. Durch die unerwünschte Werbe-E-Mail habe die Beklagte gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Die Beklagte habe zum einen die Email-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung verarbeitet, zum anderen dem Kläger verspätet bzw. zunächst nicht vollständig Auskunft erteilt.

Das Amtsgericht hielt für die Verstöße eine Geldentschädigung in Höhe von 300,00 € für angemessen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit der Abwehr der von ihm unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste. Gerade letzteres sei geeignet, zu einem belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen. Außerdem sei die zögerlich zu bezeichnende Information durch die Beklagte im Interesse einer effektiven Abschreckung als schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

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Hans-Georg Stache
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