Es dürfte jedem schon einmal passiert sein: Ein unerwünschter Anrufer meldet sich und bietet seine Waren und Dienstleistungen an. Das ist zumindest ärgerlich, kann aber gerade in einem Unternehmen zu erheblichen Störungen der täglichen Arbeitsabläufe führen.
Noch schlimmer ist es, wenn sich der Unternehmer nach dem Anruf einer vertraglichen Forderung ausgesetzt sieht, die angeblich anlässlich des Werbeanrufes begründet wurde.
Rechtlich gesehen sind Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen rechtswidrig. Die erstmals zu Beginn des Telefonates eingeholte Zustimmung heilt das Einwilligungserfordernis nicht. In den allermeisten Fällen kann sich der Anrufer auch nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung stützen. Angesichts der Vielzahl potentieller Anbieter müsste der Angerufene ansonsten täglich mit einer Vielzahl solcher Anrufe fürchten, was zu einer empfindlichen Störung des Geschäftsbetriebs führen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 88/05 – Suchmaschineneintrag).
Wenn Sie sich gegen unerwünschte Werbeanrufe zur Wehr setzen wollen, unterstützen wir Sie gern hierbei. Das gilt auch für die Abwehr unberechtigter Forderungen aufgrund eines behaupteten telefonischen Vertragsschlusses.
Hans-Georg Stache
pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Glashütter Straße 104, 01277 Dresden
Telefon +49.351.86266102
Telefax +49.351.86266202
E-Mail stache@pkl.com