Datenschutzverstoß nicht gleich Entschädigungsanspruch

Bei nur verspäteter Datenschutzauskunft nach Art. 15 DS-GVO besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

In II. Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.11.2023 (3 Sa 285/23), dass eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit einer Auskunft hinsichtlich personenbezogener Daten gem. Art. 15 DS-GVO nicht ausreichend ist, um einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Auskunftsrechts zu begründen.

Eine entsprechende Klage auf Zahlung einer solchen Geldentschädigung hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Duisburg (Az. 3 Ca 44/23) erhoben, da er sein Auskunftsrecht durch das Unternehmen, bei welchem er zuvor tätig war, mehrfach verletzt sah. Sein Antrag auf Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten sei zunächst unvollständig, sodann verspätet vorgelegt worden.

In I. Instanz sprach ihm das Arbeitsgericht mit Urteil vom 23.03.2023 noch eine entsprechende Geldentschädigung von EUR 10.000 zu; das Landesarbeitsgericht wies dann die Klage aber ab. Es treffe zwar zu, dass das beklagte Unternehmen gegen Art. 12 Abs. 3 DS-GVO und Art. 15 DS-GVO verstoßen habe. Denn es habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, also sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen, so das LAG. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung habe der Kläger aber dennoch nicht, denn zum einen falle ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DS-GVO. Die Vorschrift setze haftungsbegründend nämlich eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DS-GVO.

Unabhängig davon verlange Art. 82 DS-GVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO, so das LAG weiter.

Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Daten oder der bloße Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden hat der Kläger nichts vorgetragen.

Die Revision zum Bundearbeitsgericht wurde zugelassen.

Tipp:

Auch wenn das LAG in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch ablehnt, bleibt dennoch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.

Es kann deshalb nur empfohlen werde, geforderte Datenschutzauskünfte, die mittlerweile immer häufiger geltend gemacht werden, rechtzeitig und vollständig zu erteilen.

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