Sozialversicherungsfalle betriebliche Jubiläumsfeier – verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.04.2024 – Az. 12 BA 3/22 R – feststellt und damit der beklagten Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die anderslautenden Entscheidungen der vorinstanzlich beschäftigten Gerichte aufgehoben.

Das mit der Berufung der Deutschen Rentenversicherung vorbefasste Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte mit Urteil vom 24.03.2022 – L 12 BA 3/20 – noch zugunsten des Arbeitgebers entschieden und eine zeitliche Vorgabe der zeitlicher Begrenzung für die tatsächliche Durchführung der Pauschalversteuerung verneint.

Dem zugrunde liegt eine Klage eines Unternehmens, welches in September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert hatte und Ende März 2016 hierfür auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer zahlte. Nach einer Betriebsprüfung machte die Deutsche Rentenversicherung von dem Unternehmen Nachforderungen auf die Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro geltend.

Dies ist rechtmäßig, so nun das BSG. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre also vorliegend die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Aber erst Ende März 2016 wurde die Pauschalbesteuerung durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Fazit

Pauschalbesteuerte bzw. lohnsteuerfreie Zuwendungen nach § 40 Abs. 2 EStG sind nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn die entsprechenden Änderungen bis zum 28.02. des Folgejahres vorgenommen wurden.

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