Das Bundessozialgericht hat mit einem aktuellen Urteil vom 23.04.2024 (Az: B 12 BA 9/22 R) seine bisherige strenge Linie zu sogenannten Freelancern (freien Mitarbeitern) fortgesetzt. Diesmal wurde zu einem Piloten entschieden, der für ein Unternehmen aufgrund eines Rahmen-Dienstvertrages zu Tagespauschalen einzelne Flüge durchführte.
Das Bundessozialgericht ging davon aus, dass diese Tätigkeit keine selbstständige, sondern eine abhängige Beschäftigung darstellt und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Hierbei stellte das Bundessozialgericht unter Fortsetzung seiner Rechtsprechung heraus, dass das Fehlen eigener wesentlicher Arbeitsmittel und die Eingliederung in den Betrieb ausschlaggebende Kriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sind. Dies führt zu dem für den Auftraggeber sehr unglücklichen Zustand, dass es sich um Scheinselbstständigkeit handelt.
Sowohl die Prüfungspraxis der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) als auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung lassen mittlerweile eine mehr als deutliche Tendenz erkennen. Freelancer gibt es im Rechtssinne kaum noch, sind zumindest nur sehr schwer zu begründen.
Die Eingliederung in den Betrieb macht mittlerweile das wesentliche Kriterium für die Abgrenzung aus.
Die Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit für Auftraggeber sind verheerend. So können Strafverfahren wegen der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge drohen. Zudem ist der Auftraggeber der primäre Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und muss für diesen aufkommen.
Ein Regress gegen den Freelancer ist kaum bzw. nur in sehr engen Grenzen möglich. Auch die in der Regel nicht abgeführten Lohnsteuern können im Einzelfall nachgefordert werden. Der Vorsteuerabzug kann nachträglich versagt werden.
Fazit:
Mit dem Einsatz von freien Mitarbeitern/Freelancern muss sehr sorgsam umgegangen werden, insbesondere muss im Vorfeld eine genaue Prüfung der rechtlichen Situation erfolgen, gegebenenfalls über ein Statusfeststellungsverfahren, um teure Überraschungen, die teilweise erst nach einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung auftreten, zu vermeiden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Silvio Lindemann
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