
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am 10.01.2024 (Az. 13 U 70/23) entschieden, dass die Barclays Bank einem Kunden 4.000 Euro immateriellen Schadensersatz zahlen muss, weil sie unberechtigte Negativeinträge bei der SCHUFA vorgenommen hatte.
Der Kläger führte ein Kreditkartenkonto bei der Barclays Bank und kündigte dieses. Die Bank forderte daraufhin einen Betrag von 1.472,54 Euro, den der Kläger bestritt. Trotz dieses Bestreitens meldete die Bank die Forderung im Dezember 2019 als Negativeintrag bei der SCHUFA. Nach anwaltlicher Intervention wurde der Eintrag gelöscht, jedoch meldete die Bank die Forderung vier Monate später erneut. Infolge dieses Eintrags wurde dem Kläger von seiner Hausbank eine Kreditkarte gesperrt und ein angefragter Kredit verweigert.
Das OLG Hamburg bestätigte die Rechtswidrigkeit der SCHUFA-Meldungen, da die Forderung zwischen den Parteien streitig und nicht tituliert war. Das Gericht stellte fest, dass die Bank ihre Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verletzt hat, indem sie trotz Bestreitens der Forderung durch den Kläger die Meldungen vornahm. Besonders wurde hervorgehoben, dass die Bank wissentlich und zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte. Aufgrund der unberechtigten Meldungen erlitt der Kläger eine Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens und konkrete Nachteile, wie die Verweigerung eines Kredits und die Sperrung seiner Kreditkarte. Das Gericht erkannte daher einen Schadensersatzanspruch von insgesamt 4.000 Euro an.
Das Urteil des OLG Hamburg unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes und die Verpflichtung von Gläubigern, sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung an die SCHUFA vorliegen. Insbesondere bei bestrittenen Forderungen dürfen keine Meldungen erfolgen, da dies zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Betroffenen führen kann. Das OLG Hamburg setzt mit dieser Entscheidung ein deutliches Zeichen für den Verbraucherschutz und die Einhaltung der DSGVO.