Oft wünschen Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte.
Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung scheint hierfür eine neue Rechtsgrundlage zu bestehen. Nach Art. 17 der DSGVO haben Betroffene das Recht, vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen die Löschung ihrer Daten zu verlangen.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen lehnt allerdings einen solchen auf Art. 17 DSGVO gestützten Anspruch auf Entfernung einer in Papierform geführte Personalakte ab. Das Gericht sieht schon den Anwendungsbereich der DSGVO nicht als eröffnet. In Erwägungsgrund 15 der Richtlinie sei ausdrücklich formuliert, dass Akten, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen (LAG Sachsen, Urteil vom 31.03.2023 – 4 Sa 117/21).
Anders wird das vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gesehen. Dieses vertritt die Auffassung, dass eine elektronische Verarbeitung der Daten für den Löschungsanspruch nicht erforderlich sei. Einem entsprechenden Löschungsantrag wurde deshalb stattgegeben (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2023 – 9 SA 73/21).
Da es zu diesem Thema voneinander abweichende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte gibt, hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht über die vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zugelassene Revision zu entscheiden.
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