Krankheit bei Kurzarbeit „null“ – Keine zusätzlichen Urlaubstage

Mit einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 05.12.2023 (9 AZR 364/22) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Jahresurlaubs im Krankheitsfall während wirksam vereinbarter und eingeführter Kurzarbeit „null“ nicht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind. Es entstehen also keine Urlaubsansprüche.

Dem Urteil ist eine Klage eines Arbeitnehmers vorausgegangen, der die Auffassung vertrat, dass die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Urlaubs trotz vereinbarter Kurzarbeit „null“ wie solche Zeiten mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln seien.

Diesen Anspruch lehnte nunmehr, nachdem bereits das vorinstanzlich befasste Arbeitsgericht Neumünster sowie Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein so entschieden hatten, auch das Bundesarbeitsgericht ab und begründete seine Entscheidung, dass sich aus der Einführung von Kurzarbeit eine neue, die vertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestimmende Verteilung der Arbeitszeit, welche eine Neuberechnung der Urlaubstage nach sich zieht, ergebe. Soweit der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für welchen Kurzarbeit vereinbart und eingeführt worden sei, erkrankt, ändere sich an der durch die Kurzarbeit geänderte Verteilung der Arbeitszeit nichts. Vielmehr bleibt die für die Berechnung der Urlaubsdauer maßgebliche arbeitsvertragliche Grundlage durch die Erkrankung unberührt.

Dies sei auch dann nicht anders zu bewerten, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits vor Einführung der Kurzarbeit gegeben ist. Ein erkrankter Arbeitnehmer sei nicht im Grunde von den arbeitsrechtlichen Folgen der Kurzarbeit ausgenommen, so die Richterinnen und Richter in Erfurt.

In seiner Urteilsbegründung betont das BAG, dass die Norm der §§ 95 ff. SGB III lediglich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitslosen- und Krankenversicherung regelt. Sofern ein Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds statt Kurzarbeitergeld bezieht, weil er bereits vor Beginn der beabsichtigten Kurzarbeit erkrankt ist, stehe dies der wirksamen Vereinbarung von Kurzarbeit selbst dann nicht entgegen, wenn diese „unter dem Vorbehalt“ geschlossen wurde, „dass Kurzarbeitergeld (…) von der Agentur für Arbeit bewilligt wird“.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat damit eine arbeitgeberfreundliche und zutreffende Entscheidung gefällt, die für Rechtssicherheit sorgt. Während Kurzarbeit „null“ entstehen keine Urlaubsansprüche. Während einer Krankheit jedoch werden grundsätzlich Urlaubsansprüche erworben. Wird ein Arbeitnehmer aber während wirksam eingeführter Kurzarbeit „null“ krank, entstehen für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche.


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