Der März geht zu Ende – Resturlaub verfällt? Rechtsanwalt Silvio Lindemann dazu im Interview mit dem mdr Sachsenradio.

Der Blick ins Bundesurlaubsgesetz (BurlG) reicht allein nicht mehr aus, um das Thema Urlaubsverfall aufzuklären.

Prinzipiell ist eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr nur möglich, wenn dringende persönliche Gründe oder dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Im Fall einer Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr, muss dieser in den ersten drei Monaten, also bis zum 31.03, genommen werden. Aber ist dem wirklich so und was ist seitens der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten?


Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Silvio Lindemann hat beim Ratgeber des mdr Sachsenradio dazu in einem Beitrag am 25.03.2024 aufgeklärt.

  • verfällt der Resturlaub zum 31.03.2024 endgültig?
  • welche Voraussetzungen müssen für einen Verfall vorliegen?
  • besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn Arbeitnehmer diesen nicht als Erholungsurlaub nehmen konnten?
  • kann der Arbeitgeber vorschreiben, wann der Urlaub einzureichen ist?
  • muss der Arbeitgeber darauf achten, ob (Rest)Urlaub rechtzeitig eingereicht wird?
  • kann ich jetzt noch (für) diese Woche den Resturlaub vor Verfall beantragen?
  • muss der Arbeitgeber auf den Verfall der Urlaubsansprüche hinweisen?

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