Datenschutz – hohe Bußgelder bei offenem Email-Verteiler

Wer kennt Sie nicht: Emails die an eine Vielzahl von Adressaten gerichtet sind und bei denen in der „cc“-Adressatenliste sämtliche Empfänger aufgeführt werden?

Der Absender offenbart damit nicht nur, an welche Email-Adressen die Nachricht versandt wurde, sondern legt auch den gesamten Email-Verlauf offen.

Das führt regelmäßig zu erheblichen datenschutzrechtlichen Risiken, wenn die so bekannt gewordenen Email-Adressen nur dem Absender mitgeteilt wurden und anderen Empfängern nicht zugänglich gemacht werden sollte. Außerdem werden sich dem Email-Verlauf regelmäßig auch personenbezogene Daten Dritter entnehmen lassen.

Der Versand von Emails an einen größeren Empfängerkreis (z.B. ein Newsletter) ohne Verwendung der „bbc“-Funktion stellt dann eine meldepflichtige Datenpanne im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DSGVO dar, wenn die Empfänger sich untereinander nicht kennen.

Sowohl für die Datenschutzverletzung als solche als auch für Verstöße gegen die Informationsvorschriften drohen hohe Bußgelder bis 10 Mio. EUR oder 2 % des Jahresumsatzes eines Unternehmens. Für besonders gravierende Verstöße sieht die Datenschutzgrundverordnung einen Bußgeldrahmen bis zu 20 Mio. EUR bzw. bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens oder Konzerns vor.

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Hans-Georg Stache
pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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