Wenn Manager-Gesellschafter „hinausgekündigt“ werden – was der BGH jetzt zu Call-Optionen sagt

In dem Rechtsstreit war ein Fremdgeschäftsführer an einer Unternehmensgruppe beteiligt – ein typisches Modell bei Managementbeteiligungen. Solche Beteiligungen sollen Manager motivieren, wie Miteigentümer zu handeln und Wertsteigerungen mitzutragen.

Der Gesellschaftsvertrag sah allerdings vor, dass die Mehrheitsgesellschafter die Beteiligung eines Managers „frei kündigen“ konnten – also ohne besonderen Grund. Nachdem der Manager seine Gesellschafterrechte geltend gemacht hatte, wurde er aus der Gesellschaft ausgeschlossen und seine Beteiligung musste er zu einem festgelegten Preis zurückgeben.

Der Manager wehrte sich hiergegen – mit Erfolg.

Der BGH erklärte die sogenannte freie Hinauskündigungsklausel für unwirksam. Nach § 138 Abs. 1 BGB sei eine solche Regelung sittenwidrig, wenn sie einem Gesellschafter erlaubt, einen Mitgesellschafter jederzeit und ohne sachliche Rechtfertigung auszuschließen. Das gelte sowohl für Personengesellschaften als auch für GmbHs.

Nur in Ausnahmefällen könne eine solche Klausel zulässig sein – etwa dann, wenn die Beteiligung des Managers ausschließlich mit seiner Funktion als Geschäftsführer verknüpft ist und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Dann fällt die Gesellschafterstellung mit dem Ende der Anstellung quasi automatisch weg.

Im konkreten Fall war das aber anders: Der Manager hatte ein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen und seine Beteiligung aus eigenen Mitteln finanziert. Die Kündigungsklausel diente hier offenbar dazu, ihn für die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte zu „bestrafen“ – das wertete der BGH als rechtsmissbräuchlich.

Die Entscheidung des BGH stellt klar:

  • Gesellschaftsverträge brauchen ein faires Gleichgewicht zwischen Investoren und Management.
  • Kündigungsklauseln ohne sachlichen Grund sind in der Regel nicht haltbar.
  • Auch im Private-Equity-Umfeld müssen berechtigte Unternehmerinteressen des Managements gewahrt werden.

Für Unternehmen bedeutet das: Vertragsklauseln sollten geprüft werden, ob sie wirklich durch den Zweck der Beteiligung gerechtfertigt sind – oder ob sie faktisch ein Druckmittel darstellen.

Der BGH stärkt die Rechte von Managern in Beteiligungsstrukturen: Wer unternehmerisch mitträgt, darf nicht willkürlich ausgeschlossen werden.

Unternehmen und Investoren sollten bestehende Beteiligungsvereinbarungen prüfen und Anpassungen vornehmen. Manager, deren Verträge eine freie Hinauskündigung zulassen, sollten ihre rechtliche Position kennen – insbesondere, wenn eine Beendigung des Vertrags ansteht.

Ein klarer und fairer Gesellschaftsvertrag schützt beide Seiten – und verhindert teure Streitigkeiten vor Gericht.


Unsere Berater im Team Gesellschaftsrecht unterstützen Sie gern dabei, im Bedarfsfall Management-Beteiligungsprogramme, Call-Optionen und Hinauskündigungsklauseln rechtssicher zu gestalten und zu überprüfen.

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