Verschärfung der Geschäftsführer­haftung

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 22.6.21 – II ZR 140/20, dass 

der GmbH gegen ihren ausgeschiedenen Geschäftsführer gemäß § 666 BGB §§
611, 675 BGB ein Anspruch auf Auskunft zusteht. Diese Verpflichtung besteht
auch nach der Abberufung des Geschäftsführers und Beendigung des
Geschäftsführeranstellungsvertrags fort.

Beweislast in Haftungsfällen

Immer wieder stellt sich die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Organklage gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG in den Fällen der Geschäftsführerhaftung. Nach der überkommenen Rechtsprechung des BGH trägt die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten ihres Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Der Geschäftsführer hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seinen Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder dieser auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang fragt es sich, ob der Geschäftsführer – hiervon abgesehen – darüber hinaus zur Auskunft verpflichtet ist und sich damit praktisch „selbst ans Messer liefern muss“ und ob dies auch in den Fällen gilt, in denen er – wie so oft – bereits als Geschäftsführer abberufen bzw. der Geschäftsführerdienstvertrages beendet (gekündigt) worden ist.

Klarstellung durch den BGH

Mit der jetzt vorliegenden Entscheidung des BGH stellt dieser klar, dass der Gesellschaft auch gegen ihren (ausgeschiedenen) Geschäftsführer ein Anspruch auf Auskunft zustehen kann. Diese Verpflichtung zur Auskunft besteht auch nach der Abberufung des Geschäftsführers oder Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags fort, so der BGH.

Eine solche Auskunftspflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Umfang und Grenzen dieser Auskunftspflicht werden vielmehr durch das Bedürfnis der GmbH an der Auskunft bestimmt. Es gilt dabei der Grundsatz der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf die begehrte Auskunft. Handelt es sich um die Geltendmachung eines vorbereitenden Auskunftsanspruches zwecks Geltendmachung etwaiger Ansprüche, bildet das entsprechende Aufklärungsbedürfnis der GmbH die Grenze des Auskunftsanspruches. Das Auskunftsinteresse der GmbH ergibt sich in solchen Fällen alleine aus dem begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen des Geschäftsführers und der Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Auf ein Geheimhaltungsinteresse oder den Datenschutz kann sich der Geschäftsführer dabei nicht berufen. Auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer durch eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung selbst belasten muss und damit eine Pflichtverletzung offenbaren muss, ist damit in den Grenzen der Auskunftspflicht unerheblich.

Praxistipp

Damit kann es sinnvoll sein, dass die Gesellschaft einem Anspruch auf Geschäftsführerhaftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG einen Auskunftsanspruch im Wege der Stufenklage „vorschaltet“.

Jürgen W. Gerth
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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