Low-Performern kann fristlose Kündigung drohen

Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven bestätigt fristlose Kündigung

Für Arbeitgeber ist der Umgang mit sogenannten Low-Performern zumindest in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht einfach. Low-Performer sind Arbeitnehmer, die durch Minder- oder Schlechtleistung auffallen.

Häufig ist die Ursache hierfür aber unklar, d. h., ob der betroffene Arbeitnehmer nicht besser arbeiten kann oder will.

Dies entscheidet wiederum über die Frage, ob es sich um einen personen- oder verhaltensbedingten Grund handelt.

Will der Arbeitgeber eine Kündigung hierauf stützen, trägt er die Beweislast für den Kündigungsgrund. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedenfalls bei einem Unterschreiten einer vergleichbaren Leistung um mehr als 1/3 von einer dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbaren Störung des Arbeitsverhältnisses (Äquivalenzverhältnisses) auszugehen und zumindest nach einer Abmahnung auch eine fristgemäße Kündigung denkbar.

Unterscheidet die Leistung vergleichbare Leistungen anderer Arbeitnehmer aber derart gravierend, dass schon von einer vorsätzlichen Vernachlässigung der Arbeitspflicht auszugehen ist, liegt nicht lediglich eine Minderleistung vor, sondern ein Arbeitszeitbetrug. Dieser wiederum berechtigt zu einer fristlosen Kündigung, sogar ohne vorherige Abmahnung.

Dies entschied ausdrücklich das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven mit Urteil vom 14.12.2023 (Az.: 2 Ca 2206/23).

Tipp

Für Arbeitgeber wichtig ist in derartigen Situationen regelmäßig, die tatsächlich erbrachte Leistung zu bewerten und mit anderen Arbeitnehmern zu vergleichen und dies über einen längeren Zeitraum. Nur so kann der Arbeitgeber seiner Beweislast in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess ausreichend nachkommen. Bei einem vorsätzlichen Verhalten von Arbeitnehmern, welches möglicherweise nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts aufgearbeitet wird, kann sich der Arbeitnehmer auch nicht auf ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Datenschutzverstoßes berufen, so ausdrücklich das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven.

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