LAG Hamm stärkt Arbeitgeber bei Kündigungsschutzprozessen
Gewinnt ein Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, kann er grundsätzlich für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist Annahmeverzugslohn verlangen. Das kann für Arbeitgeber zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun mit Urteil vom 06.08.2026 (Az. 18 SLa 24/26) die Position von Arbeitgebern gestärkt: Schlägt ein Arbeitnehmer eine zumutbare Prozessbeschäftigung ohne triftigen Grund aus, kann er seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn vollständig verlieren.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses eine Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angeboten. Der Arbeitnehmer nahm dieses Angebot nicht an.
Die Besonderheit: Der Kündigung lag ein verhaltensbedingter Vorwurf zugrunde. Der Arbeitnehmer hatte im Streit mit einem Kollegen einen etwa 370 Gramm schweren Kunststoffhammer nach diesem geworfen. Der Hammer verfehlte den Kollegen und beschädigte stattdessen ein Rolltor.
Obwohl das LAG Hamm die Kündigung später für unwirksam erklärte, versagte es dem Arbeitnehmer den anschließend geltend gemachten Annahmeverzugslohn für den Zeitraum der angebotenen Prozessbeschäftigung.
Nach Auffassung des Gerichts war die Prozessbeschäftigung zumutbar. Der Umstand, dass eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen worden war, stehe dem nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend sei vielmehr eine Abwägung der Interessen beider Parteien. Im konkreten Fall war der Kündigungssachverhalt zwischen den Parteien unstreitig. Gestritten wurde lediglich darüber, ob der Arbeitnehmer den Kollegen mit dem Hammer tatsächlich treffen wollte.
Auch an die Bestimmtheit des Beschäftigungsangebots stellte das LAG keine überhöhten Anforderungen. Es müsse kein vollständig ausformulierter und nach § 145 BGB annahmefähiger Arbeitsvertrag vorgelegt werden. Aus dem Angebot, den Arbeitnehmer im bisherigen Einsatzbereich zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen, ergaben sich Tätigkeit, Arbeitsort und die maßgeblichen Arbeitsbedingungen hinreichend.
Da der Arbeitnehmer das Angebot dennoch ignorierte, sah das LAG darin ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn entfiel damit vollständig.
Tipp
Das Urteil zeigt: Arbeitgeber sollten im Kündigungsschutzprozess die Möglichkeit einer Prozessbeschäftigung sorgfältig prüfen.
Insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen kann ein konkretes Angebot zur Weiterbeschäftigung wirtschaftlich erheblich sinnvoll sein. Lehnt der Arbeitnehmer eine zumutbare Prozessbeschäftigung ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann dies später den Anspruch auf Annahmeverzugslohn ausschließen.
Das Angebot sollte dabei die wesentlichen Eckpunkte der Beschäftigung – insbesondere Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitsbedingungen – hinreichend klar erkennen lassen und die Prozessbeschäftigung sollte grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens befristet werden. Für Arbeitgeber kann die Prozessbeschäftigung damit nicht nur eine Möglichkeit sein, die Folgen eines möglicherweise langwierigen Kündigungsschutzprozesses zu begrenzen. Sie kann zugleich ein wichtiges Instrument sein, um das erhebliche finanzielle Risiko von Annahmeverzugslohn zu reduzieren.
