Bundesarbeitsgericht lockert (ein wenig) die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Kündigungen
Bei sogenannten Massenentlassungen muss vor Ausspruch der Kündigungen zwingend eine Massenentlassungsanzeige an die zuständige
Agentur für Arbeit erstattet werden. Dieser nicht oder auch fehlerhaft erstattet, führt dies zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen.
Dies entschied zuletzt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.04.2026 (Az. 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22).
Damit ist die Massenentlassungsanzeige ein besonders wichtiges Element bei der Kündigung mehrerer Arbeitnehmer.
Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit eine entsprechende Anzeige zu erstatten,
bevor
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.
Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.
Mit einem aktuellen Urteil vom 25.06.2026 (Az.: 6 AZR 7/26) lockert das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung, wenn auch nur marginal.
Es bleibt zwar weiterhin dabei, dass eine unterlassene oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt.
Nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts führt aber nicht jeder noch so kleine Fehler zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige.
Im konkreten Fall wurden 34 Entlassungen angezeigt, tatsächlich aber nur 32 Entlassungen vorgenommen. Diese geringe Differenz zwischen der angezeigten und tatsächlich durchgeführten Entlassung führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige.
Dieses Urteil ist sehr zu begrüßen, da es einen unnötigen Formalismus vermeidet.
Für die Zukunft bleibt spannend und umstritten, welche Fehler bei der Massenentlassungsanzeige noch als geringfügig eingeordnet werden können.
Auch hier wird die künftige Rechtsprechung, insbesondere der Instanzgerichte abzuwarten bleiben.
Tipp
Bei Massenentlassungen sollte höchste Sorgfalt angewendet werden. Im Bereich der Massenentlassung ist man in einem kleineren Unternehmen bereits dann, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer gekündigt werden sollen.
Sofern es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss mit diesem zwingend rechtzeitig vorher ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Ein unterlassenes oder fehlerhaftes Konsultationsverfahren führt ebenfalls zu Unwirksamkeit der Kündigung.
