Fernunterricht nur mit Zulassung

Mit den Folgen einer fehlenden Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hatte sich jüngst der BGH auseinanderzusetzen.

Ein Unternehmer hatte ein 9-monatiges, kostenpflichtiges Business-Mentoring-Programm („Finanzielle Fitness“) zum Preis von 47.600 € gebucht. Zum Programm gehörten Online-Videos, regelmäßige Online-Treffen, Hausaufgaben und zwei Einzelcoachings. Über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte der Anbieter nicht. Nach sieben Wochen Prorammteilnahme erklärte der Teilnehmer die Kündigung und forderte die Rückzahlung der von ihm bereits gezahlten 23.800 €. Während das OLG Stuttgart dem Teilnehmer recht gab, zog der Anbieter vor den BGH.

Der BGH wertete das digitale Programm als Fernunterricht i.S.v. § 1 FernUSG. Die Kriterien seien: entgeltliche Wissensvermittlung, räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem (hier überwiegend asynchron, etwa durch aufgezeichnete Meetings), und Überwachung des Lernerfolgs, etwa durch Fragerechte via Online-Meetings, E‑Mail oder Foren.

Interessanterweise beschränkt der BGH den Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher. Erfasst seien vielmehr ausdrücklich auch Unternehmer. Ohne Zulassung ist der Vertrag von vornherein nichtig. Der Teilnehmer hat daher nach Auffassung des BGH Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Unterrichtsgebühren. Nur unter engen Voraussetzungen kann der Anbieter trotz der Nichtigkeit die von ihm erbrachten Leistungen abrechnen.

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