Neue Informations­pflichten im Online-Handel

Seit dem 28.05.2022 müssen deutsche Online-Händler neue Hinweis- und Informationspflichten beachten. Hintergrund ist die Umsetzung der sogenannten „Omnibus-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/2161), mit der der Verbraucherschutz in der EU modernisiert und vereinheitlicht werden soll.

Welche Änderungen gelten?

Neue Pflichtangaben

Die Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgt unter anderem über eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Die bereits bestehenden Informationspflichten werden nun ausdrücklich auch auf Waren mit digitalen Elementen ausgeweitet.

Auch entfällt die Pflicht der Händler, eine Faxnummer als Kommunikationsmittel angeben zu müssen. Ausreichend ist künftig, wenn sichergestellt ist, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer über dessen zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel speichern kann. Das ist z.B. bei einem Messangerdienst der Fall.

Online-Händler müssen künftig darüber informieren, wenn Preise durch automatisierte Entscheidungsfindungen personalisiert wurden. Hingewiesen werden muss ferner darauf, dass auch für digitale Produkte gesetzliche Mängelhaftungsrechte gelten.

Als letzter neuer Punkt wurde in Artikel 246a aufgenommen, dass Händler – wo nötig und möglich – über die Funktionalität, Kompabilität, Interoperabilität und technische Schutzmaßnahmen von digitalen Produkten informieren müssen.

Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Der neue § 5b Absatz 3 UWG sieht vor, dass Unternehmen Verbraucher darüber informieren müssen, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Damit soll eine Verbrauchertäuschung durch sogenannte Fake-Bewertungen künftig verhindert werden.

Neue Preisangabenverordnung

Zur „Omnibus-Richtlinie“ gehörte auch die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat diese Maßgaben durch Änderungen in der Preisangabenverordnung zwischenzeitlich umgesetzt. Die Änderungen in der Preisangabenverordnung (PANgV) gelten nicht nur für Online-Händler, sondern für Preise im Allgemeinen, also auch für den stationären Handel.

Nach wie vor muss der Händler einen Grundpreis angeben und zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Allerdings muss der Grundpreis nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden.

Zum Zwecke einer besseren Preistransparenz ist als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen künftig einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ zu nutzen.

Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises entfällt künftig ausnahmsweise beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“.

Soweit der Händler eine rückerstattbare Sicherheit (z.B. Pfand) verlangt, ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss künftig der vorherige Preis angegeben werden, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV neue Fassung).

Schließlich müssen Betreiber von „öffentlich zugänglichen Ladepunkten“ in Zukunft am Ladepunkt oder in unmittelbarer Nähe den Arbeitspreis pro Kilowattstunde Ladestrom angeben. Dies kann allerdings auch mit einer Website oder auf dem Display eines mobilen Endgerätes geschehen.

Neue Widerrufsbelehrung

Online-Händler müssen ab dem 28.05.2022 auch eine neue Widerrufsbelehrung und ein neues Widerrufsformular verwenden.

Danach ist künftig in der Widerrufsbelehrung zwingend seine E-Mailadresse und eine Telefonnummer anzugeben. Die Angabe einer Faxnummer ist hingegen künftig nicht mehr verpflichtend.

Neu geregelt wurden die Erlöschensgründe für das Widerrufsrecht für Dienstleistungsverträge im Fernabsatz. Die Vorschriften über den Wertersatz werden nunmehr in einem neuen § 357a BGB geregelt.

Neue Informationspflichten für Online-Marktplätze

Infolge der Umsetzung der „EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften“ durch den Deutschen Bundestag am 10. Juni 2021 müssen Plattformbetreiber gegenüber Verbrauchern nach Art. 246d EGBGB künftig u.a. darüber aufklären

  • nach welchen Kriterien bestimmte Produkte im Ranking angezeigt werden,
  • ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder eine Privatperson handelt und
  • falls es sich beim Anbieter um eine Privatperson handelt, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge nicht gelten.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Das Gros der Änderungen trat zum 28.05.2022 in Kraft.

Bei Verstößen kann es grundsätzlich zu Bußgeldern in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 50.000 Euro kommen. Größere Unternehmen, die mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz verzeichnen, können auch von höheren Beträgen betroffen sein.

Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen bei Verstößen gegen die neuen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

Hans-Georg Stache

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