Keine Nachgewähr von Urlaub bei behördlich angeordneter Corona-Quarantäne

ArbG Bonn Urteil vom 7. Juli 2021 (AZ. 2 Ca. 504/21)

Nunmehr liegt eine der ersten Entscheidungen eines Arbeitsgerichts zur Frage vor, ob im Falle einer behördlich angeordneten Corona-Quarantäne der gewährte Urlaub nach zu gewähren ist. Bei einer durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung) während des Urlaubs ist der Urlaub nach § 9 BUrlG nach zu gewähren.

Es stellte sich da die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit einer behördlich angeordneten Corona-Quarantäne gleichgestellt werden kann.

Das Arbeitsgericht Bonn hat dem eine Absage erteilt:

Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.

Zwar würden bei einer Erkrankung während des Urlaubs nach § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem solchen ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt.

Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf den Fall einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Praxistipp

Es bleibt abzuwarten, ob gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt wird. Oft wird in solchen Fällen eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung neben der behördlichen Anordnung der Corona-Quarantäne vorliegen. In vergleichbaren Fällen können sich Arbeitgeber aber zunächst auf diese Entscheidung berufen.

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