Energie sparen trifft auf Arbeitsschutz. Rechtsanwalt Lindemann im Interview mit dem mdr Sachsenradio

Derzeit gilt für alle: ENERGIE SPAREN. Hierzu hat die Bundesregierung eine Energiesparverordnung verabschiedet, konkret die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) und die Verordnung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV).

Die geregelten Energiesparmaßnahmen sehen u.a. vor, dass in öffentlichen Gebäuden unter anderem Büroflächen weniger geheizt und beleuchtet werden sollen. Die Regelungen – kurzfristige und mittelfristige Maßnahmen – sind zum 01.09. bzw. 01.10.2022 in Kraft getreten, wobei die kurzfristigen Maßnahmen zunächst bis Ende Februar 2023 befristet sind.

Für Arbeitsstätten wird die arbeitsschutzrechtlich zulässige Mindestraumtemperatur um ein 1°C abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind dort maximal 19°C bei leichten Tätigkeiten überwiegend im Sitzen. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden.

Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Silvio Lindemann hat in einem Interview gegenüber dem mdr Sachsenradio damit aufkommende Fragen,  

• Haben sich alle Unternehmen an die Maßnahmen zwingend zu halten?
• Sind diese Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes zulässig?
• Haben Arbeitnehmer Beschwerdemöglichkeiten und wenn ja, welche?

beantwortet. 

 

Das Interview finden Sie hier. Lesen Sie auch den dazugehörigen Beitrag des mdr.

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