Bundesarbeits­gericht erleichtert Massenent­lassungen

Größere Personalabbaumaßnahmen stellen regelmäßig sogenannte Massenentlassungen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar.

Neben der häufig vor den Arbeitsgerichten umstrittenen Frage, inwieweit ausreichende Kündigungsgründe vorliegen, muss bei einer Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigung eine Massenentlassungsanzeige an die zuständige Agentur für Arbeit erstattet werden.

Eine unterlassene oder aber auch fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der gerichtlich angegriffenen Kündigungen. Insoweit muss bei derartigen Massenentlassungsanzeigen durch den Arbeitgeber sorgfältig gearbeitet werden.

Jedoch führt nicht jeder Fehler bei der Massenentlassungsanzeige zu der gravierenden Folge der Unwirksamkeit der Kündigung, wie dies nun ausdrücklich das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 19.05.2022 (Az: 2 AZR 467/21) entschieden hat.

Fehlen sogenannte Soll-Angaben in der Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 3 S. 5 KSchG) – hierunter fallen etwa Angaben zum Geschlecht und Alter der von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer – führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und der daraufhin ausgesprochenen Kündigung.

Diese sehr praxisnahe Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist sehr zu begrüßen, da sie ein noch weiteres Ausufern des sowieso schon stark formalisierten Kündigungsschutzes vermeidet.

Tipp:

Auch wenn das Bundesarbeitsgericht eine arbeitgeberfreundliche und pragmatische Entscheidung getroffen hat, muss bei Massenentlassungsanzeigen weiterhin sehr gründlich gearbeitet werden. Kleinste Fehler in den Muss-Angaben führen zur Unwirksamkeit, insbesondere der Kündigung.

Besonderes Augenmerk ist auf die Massenentlassungsanzeige dann noch zusätzlich zu legen, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, bei dem das kündigungsschutzrechtliche Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführen ist.

nach oben