50 % Beteiligung als Gesellschafter-Geschäftsführer – und trotzdem sozialversicherungspflichtig?

BSG stellt auf die konkrete Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers ab

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % an einer GmbH beteiligt ist, geht häufig davon aus, sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig zu sein. Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt jedoch: Auf die Beteiligungsquote allein kommt es nicht an. Entscheidend ist, welche Rechtsmacht der Gesellschaftsvertrag tatsächlich vermittelt.

Im entschiedenen Fall hielten zwei Gesellschafter jeweils 50 % der Anteile an einer GmbH und waren beide zu Geschäftsführern bestellt. Der Gesellschaftsvertrag sah grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit vor. Bei einer Stimmengleichheit sollte jedoch ein neutraler Dritter entscheiden. Kam eine Einigung über diesen Dritten nicht zustande, war ein weiteres Verfahren zur Bestimmung eines Schiedsgutachters vorgesehen.

Die Deutsche Rentenversicherung sah hierin eine abhängige Beschäftigung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer und forderte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen von rund 128.000 Euro.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 23.07.2026 (Az. B 12 BA 10/24 R).

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmen kann. Bei einer Beteiligung von mindestens 50 % kann dies grundsätzlich der Fall sein.

Im konkreten Fall fehlte es nach Auffassung des BSG jedoch an einer verlässlich vorhersehbaren Verhinderungsmacht. Zwar konnten beide Gesellschafter aufgrund ihrer hälftigen Beteiligung zunächst eine Beschlussfassung blockieren. Bei einer Pattsituation konnte jedoch ein neutraler Dritter die Entscheidung treffen. Auf dessen Entscheidung hatten die Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss.

Damit konnte der jeweilige Gesellschafter-Geschäftsführer nicht sicher verhindern, dass gegen seinen Willen Beschlüsse gefasst wurden oder seine Geschäftsführerstellung beendet wurde.

Das BSG stellte dabei ausdrücklich klar, dass eine solche gesellschaftsvertragliche Stichentscheidsregelung grundsätzlich zulässig und hinreichend bestimmt sein kann. Gerade deshalb musste sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung berücksichtigt werden.

Was bedeutet das für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Die Entscheidung zeigt deutlich: Eine Beteiligung von 50 % schützt nicht automatisch vor Sozialversicherungspflicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund des Gesellschaftsvertrages tatsächlich über eine umfassende und verlässlich vorhersehbare Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Entscheidungen zu verhindern.

Gerade bei 50:50-Gesellschaften können scheinbar rein gesellschaftsrechtliche Regelungen – etwa Stichentscheids-, Schlichtungs- oder sonstige Konfliktlösungsmechanismen – erhebliche sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbHs lohnt sich daher ein genauer Blick in den Gesellschaftsvertrag. Nicht nur die Beteiligungsquote, sondern die konkrete Ausgestaltung der Stimm- und Entscheidungsrechte kann über Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit entscheiden.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine spätere Betriebsprüfung zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen kann.


Unser Praxistipp:

Bei bestehenden 50:50-GmbHs sollte geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag dem jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich eine ausreichende und rechtssichere Verhinderungsmacht vermittelt. Bei neu gegründeten Gesellschaften sollte die sozialversicherungsrechtliche Stellung bereits bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt werden.

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