Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Auch dieses Jahr hatten sich wieder mehrere Arbeitsgerichte mit außerordentlichen fristlosen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen wegen sexueller Belästigung zu befassen. Die Rechtsprechung kennt hierbei kein Pardon. In der Regel sind fristlose Kündigungen wegen sexueller Belästigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam.

So entschied das Arbeitsgericht Elmshorn mit Urteil vom 26.04.2023 – 3 Ca 1501 e/22, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Weihnachtsfeier gegenüber einer Arbeitskollegin eine sexuell anzügliche Bemerkung artikuliert. Dies stellt eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG dar.

Auch das Arbeitsgericht Dresden bestätigte die Auffassung eines von pkl legal vertretenen Unternehmens hinsichtlich einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung mit Urteil vom 21.08.2023 – 1 Ca 1285/22. Auch in diesem Verfahren, in welchem mehrere Zeugen gehört werden mussten, waren unter anderem sexuell anzügliche Äußerungen einer Führungskraft Hintergrund der Kündigung.

In diesem Sinne hielt auch jüngst das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 06.09.2023 – 23 Ca 1097/23 – eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für wirksam, weil ein Angestellter einer Bundesbehörde eine Arbeitskollegin unsittlich berührte.

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied aktuell dazu „milder“. Mit Urteil vom 11.10.2023 – 5 A 2/18 – hat es einen Professor der Universität Göttingen, der mehrfach Mitarbeiterinnen/Studentinnen/Doktorandinnen sexuell belästigt haben soll, „lediglich“ um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft und den Professor damit in seinem Statusamt belassen. Zwar seien die Vorwürfe der verbalen und physischen sexualisierten Belästigungen erwiesen, jedoch sah das Gericht das Vertrauensverhältnis nicht als endgültig zerstört an und geht davon aus bzw. erwartet, dass der Professor aufgrund der entschiedenen Disziplinarmaßnahme sein Verhalten ändern wird.

Die Tendenz in der Rechtsprechung ist dennoch offenkundig. Wo früher teilweise noch die Auffassung vertreten wurde, dass selbst bei einer sexuellen Belästigung eine Kündigung stets eine vorherige Abmahnung voraussetze (so bspw. LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2009 – 1 Sa 832/09), hält die aktuelle Rechtsprechung eine solche regelmäßig nicht mehr für erforderlich.

Selbst „witzig“ gemeinte Äußerungen mit sexueller Tendenz können eine sexuelle Belästigung und damit ein ausreichender Kündigungsgrund sein.

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