Wer als Geschäftsführer abberufen wird, verliert nicht automatisch auch seinen Kündigungsschutz. Entscheidend ist unter anderem, wann die Kündigung zugeht und die Abberufung erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.06.2026 (Az. 2 AZR 89/25) klargestellt: Wird ein Geschäftsführer erst abberufen und anschließend gekündigt, kann er sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen.
Im entschiedenen Fall war der Kläger zunächst als Geschäftsführer tätig. Nachdem seine Abberufung beschlossen worden war, kündigte die Arbeitgeberin Monate später den zugrunde liegenden Vertrag. Der Vertrag war ausdrücklich als Arbeitsvertrag ausgestaltet und sah auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten vor.
Das BAG entschied zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sind Organmitglieder zwar grundsätzlich vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung: Besteht die Organstellung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, greift die Ausnahme nicht. Da im konkreten Fall ein Arbeitsverhältnis bestand und die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt war, war sie unwirksam.
Tipp für Arbeitgeber
Bei der Trennung von Geschäftsführern sollten Abberufung und Beendigung des zugrunde liegenden Vertrags rechtlich und zeitlich sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Erfolgt die Kündigung erst nach der Abberufung, kann der allgemeine Kündigungsschutz eingreifen. Dann muss die Kündigung – sofern die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind – sozial gerechtfertigt sein. Es empfiehlt sich daher, erst die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages auszusprechen und danach die Abberufung zu erklären.
Das muss auch entsprechend Gesellschafterbeschluss berücksichtigt werden. Andernfalls kann es zu unangenehmen und teuren Überraschungen kommen, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2026 eindrucksvoll zeigt.
