OBI verliert im Kampf um seine Farbmarke

OBI hatte im Jahre 2010 beim Deutschen Paten- und Markenamt (DPMA) eine abstrakte Farbmarke im Farbton Orange angemeldet.

Hiergegen hatten Wettbewerber beim DPMA ein Löschungsverfahren wegen fehlender Unterscheidungskraft geführt.

Das DPMA hatte den Löschungsanträgen stattgegeben (BPatG – Beschluss vom 5. Juni 2025 – 29 W (pat) 24/18). Die hiergegen beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Beschwerde hat der BGH mit Entscheidung vom 17.09.2026 abgewiesen (BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – I ZB 58/25).

Der BGH hat die Rechtsauffassung des DPMA bestätigt, wonach der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis ihrer fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.

Abstrakten Farbmarken würde im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehlen, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen schließen würden. Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der angegriffenen Marke eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte. Der angesprochene Verkehr sei nicht daran gewöhnt, dass für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden.

Das Eintragungshindernis der fehlenden originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke sei nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden.

Die von den Parteien vorgelegten demoskopisches Gutachten würden jeweils keinen maßgeblichen Zuordnungsgrad der Marke Orange in der Gesamtbevölkerung belegen.

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